Auch Dr. med. S.________ kritisiert, dass sich im Gutachten der Beschuldigten wie selbstverständlich eine Extrapolation der Demenzdiagnose vom Jahre 1999 auf das Jahr 2002 finde, ohne dass entsprechende ärztliche Untersuchungsresultate oder gar fachärztliche Befunde für diesen Zeitpunkt vorliegen würden. Eine Momentaufnahme, wie sie die Befunde bei Spitaleintritt im Jahr 2000 darstellten, würde von den Beschuldigten bei J.________ als überdauernd betrachtet und als dementielles Syndrom gewertet. Die Beschuldigten bringen ihrerseits in der schriftlichen Stellungnahme vom 29. Oktober 2015 zahlreiche medizinische Einwände gegen die von Prof. Dr. med. F.________ gemachten Ausführungen vor.