Ob dieser Bericht angesichts der Aussagen von Dr. med. L.________ ausreichend ist für die Begründung der gutachterlichen Einschätzung der Beschuldigten, insbesondere was das Zeitkriterium gemäss ICD-10 betrifft, erscheint fraglich. Prof. Dr. med. F.________ kritisiert im Weiteren allgemein die Vorgehensweise der Beschuldigten. Er erachtet eine Extrapolation der im Mai/Juni 1999 im Rahmen einer akuten Zuspitzung des Alkoholismus aufgetretenen kognitiven Beeinträchtigungen auf einen Zustand fast drei Jahre später methodologisch nicht statthaft. Auch Dr. med. S.___