_ vom 14. Juni 1999 abgestellt haben (vgl. hierzu auch die Aussagen von Dr. med. U.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Oktober 2015, Z. 99 ff., 281 ff., wonach er einräumte, dass die von ihm gestellte Diagnose Alzheimer’sche Demenz eine Fehldiagnose gewesen sein könnte und dass er heute, bei gleichem Wissensstand, nicht nochmals dieselbe Diagnose abgeben würde, sondern es vorsichtiger formulieren würde, unbestimmter). Die Beschuldigten verweisen insoweit auf den Bericht von Dr. med. L.________ vom 6. September 2000, welcher unter anderem die Diagnosen C2H5-OH-Abusus (Alkoholmissbrauch) so-