Die umfangreichen Einwände erscheinen weder widersprüchlich, unverständlich noch nicht nachvollziehbar. Insbesondere das Gutachten von Prof. Dr. med. F.________ sticht durch seine detaillierte Begründung hervor (vgl. dazu auch die einlässliche Würdigung im Strafurteil SE 11 35 des Kantonsgerichts P.________(Ortschaft) in Sachen Dr. med. L.________, E. 2.7.3/D). Prof. Dr. med. F.________ vertritt die Auffassung, dass die Diagnose einer Alzheimer-Demenz im Mai/Juni 1999, auf welche sich die Beschuldigten massgeblich abstützen, nach den gültigen ICD-10-Kriterien und den allgemeinen Standards der Demenz-Diagnostik unzulässig gewesen ist.