nommen haben (vgl. E. 5.2 hiervor). Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Gutachten von Prof. Dres. med. F.________ und G.________ vom 12. Dezember 2011 resp. 22. März 2016, aber auch das Gutachten von Dr. med. S.________ vom 23. April 2009 haben erhebliche Kritik am Gerichtsgutachten der Beschuldigten geäussert. Diese komplexen medizinischen Einwände können – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei sämtlichen Gutachten um Privatgutachten handelt – nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden. Die umfangreichen Einwände erscheinen weder widersprüchlich, unverständlich noch nicht nachvollziehbar.