Allerdings kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht allein aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigten auch heute noch von ihrer damaligen Einschätzung überzeugt sind, mit Sicherheit auf ein fehlendes Wissen um die Falschheit des Gutachtens geschlossen werden. Wurde das Gutachten nicht lege artis erstellt und weist dieses zahlreiche, aus wissenschaftlicher Sicht geradezu unhaltbare Fehler auf, so dass die Schlussfolgerungen schlichtweg nicht mehr vertretbar sind, kann dies ein massgeblicher äusserer Umstand darstellen, welcher darauf hindeuten kann, dass die Gutachter die Falschheit des Gutachtens, wenn nicht willentlich, so doch zumindest in Kauf ge-