16 29. Mai 2005 bezüglich des Verzichts auf eine Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen]; vgl. ebenso die zutreffende Würdigung im Strafurteil SE 11 35 des Kantonsgerichts P.________(Ortschaft) vom 16. August 2012 in Sachen Dr. med. L.________, E. 2.7.2/B, auf welche verwiesen wird). Es trifft auch zu, dass aus dem Umstand, dass ein Gutachten allenfalls inhaltlich nicht stimmt, nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass die Gutachter dies gewusst resp. mindestens in Kauf genommen haben.