Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage (insbesondere der mittlerweile vorliegenden weiteren Gutachten) der Eindruck entsteht, dass die Beschuldigten nicht alle Faktoren richtig oder genügend gewürdigt und deshalb eine Schlussfolgerung gezogen haben, welche aus heutiger Sicht nur noch schwer nachvollziehbar ist. Die Staatsanwaltschaft hat zudem zutreffend ausgeführt, dass das Gutachten der Beschuldigten diverse Auffälligkeiten aufweist (vgl. E. 10 der angefochtenen Verfügung [kein gebührender Niederschlag der eine Urteilsfähigkeit bejahenden