T.________, S. 62 des Urteils). 5.9 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage (insbesondere der mittlerweile vorliegenden weiteren Gutachten) der Eindruck entsteht, dass die Beschuldigten nicht alle Faktoren richtig oder genügend gewürdigt und deshalb eine Schlussfolgerung gezogen haben, welche aus heutiger Sicht nur noch schwer nachvollziehbar ist.