Sie hielten im Wesentlichen fest, dass bei J.________ ihrer Meinung nach wahrscheinlich eine zerebrale Multimorbidität bestanden habe, wobei als Ursache ein degenerativer Prozess («M. Alzheimer»), eine vaskuläre Schädigung und der Alkoholmissbrauch in Frage komme. Wohl möge zutreffen, dass die von Dr. med. U.________ am 14. Juni 1999 gestellte Diagnose «Dementielles Syndrom Alzheimer’schen Typ» zum damaligen Zeitpunkt nach dem Zeitkriterium der ICD-10, wonach die Beeinträchtigung seit mindestens 6 Monaten bestehen müsse, nicht lege artis erfolgt sei. Durch die von Dr. med.