Schliesslich sprächen auch andere medizinische Untersuchungen und Erhebungen (Fahrtauglichkeitsuntersuchung etc.) gegen das Vorliegen einer schweren hirnorganischen Störung bzw. einer dementiellen Erkrankung. 5.7 Die Beschuldigten nahmen anlässlich der Einvernahmen vom 22. Oktober 2015 und in der nachfolgenden schriftlichen Entgegnung vom 29. Oktober 2015 zur Kritik Stellung, sich auf eine zu dünne Aktenlage und insbesondere eine nicht lege artis gestellte Diagnose gestützt zu haben. Sie hielten im Wesentlichen fest, dass bei J._____