Demnach sei die Diagnose einer Alz- heimer-Demenz weder biologisch noch klinisch belegt worden. Ärztliche Befunde zum Zeitpunkt der Aufsetzung des Testaments, die eine Geschäfts- oder Testierunfähigkeit positiv belegen würden, lägen nicht vor, währenddem der Hausarzt, der Notar und die Haushälterin die Urteilsfähigkeit anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Ehe- und Erbvertrags ausdrücklich bejaht hätten. Auch der weitere Verlauf (keine psychiatrische Behandlung, keine Aufnahme in einem Pflegeheim)