und Prof. Dr. phil. R.________ gingen von unzureichenden Auswertungen der vorliegenden Tatsachenbasis sowie von psychiatrisch unzulässigen diagnostischen Schlussfolgerungen (Demenz vom Alzheimer-Typ) aus; ihre darauf basierende gutachterliche Einschätzung einer angeblich mangelhaften Urteilsfähigkeit von J.________ vom 6. März 2002 sei nicht nachvollziehbar. Im Gutachten von Prof. Dr. med. G.________ vom 22. März 2016 werden nochmals die Hauptkritikpunkte gegen die gutachterliche Beurteilung der Beschuldigten aus medizinischer Sicht zusammengefasst: Demnach sei die Diagnose einer Alz- heimer-Demenz weder biologisch noch klinisch belegt worden.