Geisteskrankheit, einer Geistesschwäche, einer Trunkenheit oder ähnlicher Zustände im Sinne des Art. 16 ZGB nicht nachgewiesen. Vielmehr habe bei dem im Mai/Juni 1999 vorgelegenen Krankheitsbild nicht nur eindeutig die theoretische Möglichkeit einer mehr oder weniger vollständigen Rückbildung bestanden, sondern die im Gutachten im einzelnen aufgeführten Tatbestände würden eindeutig dafür sprechen, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 6. März 2002 bei J.________ tatsächlich zu einer vollständigen oder zumindest ganz weitgehenden Rückbildung der kognitiven Beeinträchtigung gekommen sei.