hielt in seinem ausführlichen Gutachten zusammenfassend fest, bei J.________ habe im Mai/Juni 1999 mit einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Sicherheit keine Demenz vom Alzheimer-Typ vorgelegen, sondern eine im Wesentlichen reversible Beeinträchtigung kognitiver Funktionen, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch den langjährigen Alkoholabusus (einschliesslich des mit derartigem Alkoholmissbrauch typischerweise verbundenen Folsäureund Vitamin B12-Mangels) sowie den unmittelbar vorangegangenen Alkoholexzess, gegebenenfalls auch das aufgetretene Alkoholdelir, bedingt gewesen sei.