Es komme nicht zu einer Besserung der einmal eingetretenen Defizite. Die Beschuldigten hielten an ihrem Fazit gemäss Gutachten vom 5. Dezember 2008 fest. 5.6 Die Beschwerdeführerin verweist im Wesentlichen auf das Privatgutachten von Prof. Dr. med. F.________ vom 12. Dezember 2011 sowie auf das Privatgutachten von Prof. Dr. med. G.________ vom 22. März 2016, welche die gutachterliche Schlussfolgerung der Urteilsunfähigkeit von J.________ zum Zeitpunkt vom 6. März 2002 durch die Beschuldigten kritisieren.