Für den 6. März 2002 sei daher in Bezug auf das Rechtsgeschäft von Urteilsunfähigkeit auszugehen, jeder erhebliche Zweifel sei ausgeschlossen. Im Ergänzungsbericht vom 28. September 2009 nahmen die Beschuldigten namentlich zur Kritik im Privatgutachten von Dr. med. S.________ vom 23. April 2009, welcher insbesondere fehlende differenzialdiagnostische Überlegungen kritisierte, Stellung und äusserten sich etwas vertiefter zu den möglichen Differentialdiagnosen.