Bei J.________ sei am 6. März 2002 eine (mindestens) mittelgradige Demenz mit erheblicher verminderter kognitiver Leistungsfähigkeit vorgelegen. Bei dieser chronisch-progredient verlaufenden Erkrankung sei mit Sicherheit von einer zu jener Zeit permanent vorhandenen Beeinträchtigung seiner geistigen Fähigkeiten auszugehen. Bei fortgeschrittenen Demenzerkrankungen seien «luzide Intervalle» nicht bekannt. Für den 6. März 2002 sei daher in Bezug auf das Rechtsgeschäft von Urteilsunfähigkeit auszugehen, jeder erhebliche Zweifel sei ausgeschlossen.