Die Beschuldigten schliessen mit der Beantwortung der Frage «Ist mit Bezug auf den Tag vom 6. März 2002 infolge des damaligen Gesundheitszustandes von J.________ – soweit heute aus den Akten ersichtlich – mit Sicherheit auf eine zu jener Zeit permanent vorhandene Beeinträchtigung seiner geistigen Fähigkeiten zu schliessen und können für den 6. März 2002 bei J.________ auch luzide Intervalle völlig ausgeschlossen werden?»: Bei J.________ sei am 6. März 2002 eine (mindestens) mittelgradige Demenz mit erheblicher verminderter kognitiver Leistungsfähigkeit vorgelegen.