13 forensisch-psychiatrischer Sicht davon ausgehen, dass bereits die Erkenntnisfähigkeit von J.________ in Bezug auf den Ehe- und Erbvertrag nicht vorgelegen habe. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass J.________ in der Lage gewesen wäre, den Inhalt des Vertragswerks in groben Zügen zu erfassen, so sei die Wertungsfähigkeit in Bezug auf dieses Rechtsgeschäft nicht vorhanden gewesen.