__ am 6. März 2002 ein (mindestens) mittelgradiges dementielles Syndrom vorgelegen. Ursächlich für diese Demenz sei eine Alzheimer’sche Erkrankung sowie die Gefässerkrankung im Rahmen des Diabetes mellitus Typ II. Hinzu komme ein anscheinend bis 1999 bestehender Alkoholmissbrauch, der sich wahrscheinlich ebenfalls negativ auf die Hirnfunktion ausgewirkt habe. Eine Demenzerkrankung entspreche gemäss ZGB dem Zustand der Geistesschwäche. Da bei J.________ bereits drei Jahre vor dem fraglichen Rechtsgeschäft ein mittelschweres dementielles Syndrom bestanden habe, müsse man aus