Die Beschuldigten führten zusammengefasst weiter aus, bei Demenzerkrankungen handle es sich um chronische, allmählich voranschreitende Störungen. Der pathologische Befund, der bereits 1999 deutlich auffällig gewesen sei, so dass ein mittelgradiges dementielles Syndrom diagnostiziert worden sei, sei daher zum fraglichen Zeitpunkt, rund drei Jahre später, im März 2002, höchstwahrscheinlich noch stärker pathologisch gewesen. Ausgehend von den vorliegenden Akten habe bei J.________ am 6. März 2002 ein (mindestens) mittelgradiges dementielles Syndrom vorgelegen.