5.4 Art. 182 StPO bestimmt, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte eine sachverständige Person beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Häufig sind Gutachten medizinischer und psychiatrischer Art (HEER, a.a.O., N. 2 zu Art. 182 StPO). 5.5 Die Beschuldigten führen im Gutachten vom 5. Dezember 2008 zu Beginn aus, auf welche Unterlagen sie sich stützen (Zivilverfahrensakten betreffend die Ungültigkeitsklage; Akten der Vormundschaftsbehörde AB.________(Ortschaft) bezüglich J.________ die von Dr. med.