Gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten können dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen. Sehr wohl in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind daher Parteigutachten, die als Antwort auf ein gerichtliches Gutachten eingereicht werden und den Zweck haben, dessen Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit darzulegen. Auch für Privatgutachten gilt, dass sie nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei zu sein haben (HEER, a.a.O., N. 7 zu Art. 189 StPO mit Hinweisen). 5.4 Art.