12 lung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche Gutachten mangelhaft im Sinne von Art. 189 Bst. a-c StPO oder nicht schlüssig ist (HEER, a.a.O., N. 6 zu Art. 189 StPO mit Hinweisen). Nicht selten lassen sich substanzierte Einwände gegen Erkenntnisse gerichtlicher Sachverständiger nur gestützt auf die Auffassung eines privaten Gutachten machen, gehen doch auch den Parteien in Fachfragen regelmässig die erforderlichen Spezialkenntnisse ab.