Parteigutachten, die ebenfalls Äusserungen eines Sachverständigen enthalten, stellen formell betrachtet und im Gegensatz zum Gerichtsgutachten kein Beweismittel dar, sondern gelten als Bestandteil der Parteivorbringen (BGE 127 I 73 E. 3f/bb mit Verweis auf BGE 97 I 320 E. 3). Solche Unterlagen können vom Gericht zwar entgegengenommen werden. Keinesfalls lassen sich darauf aber wichtige Entscheide abstützen. Ein Parteigutachten kann indes geeignet sein, die Erstel-