Zu denken ist auch an Differenzen zwischen Auftraggeber und Gutachter bei der Bewertung von Akten, Zeugenaussagen etc. Weitere Beispiele sind in Lücken oder fehlerhaften Feststellungen von Tatsachen im Gutachten zu sehen. Nicht hingenommen werden darf, dass die sachverständliche Person Lücken im Sachverhalt wegdiskutiert (HEER, a.a.O., N. 3 zu Art. 189 StPO). Parteigutachten, die ebenfalls Äusserungen eines Sachverständigen enthalten, stellen formell betrachtet und im Gegensatz zum Gerichtsgutachten kein Beweismittel dar, sondern gelten als Bestandteil der Parteivorbringen (BGE 127 I 73 E. 3f/bb mit Verweis auf BGE 97 I 320 E. 3).