12 StGB). 5.3 Gerichtliche Gutachten unterliegen – wie alle Beweise – der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Grundsätzlich kommt dem Gutachten kein höherer Beweiswert zu als anderen Beweismitteln (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 189 StPO). Das Bundesgericht hält aber in Einschränkung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung ein Abweichen vom Gutachten nur aus triftigen Gründen für zulässig (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2 mit Verweis auf BGE 128 I 81 E. 2; 129 I 49 E. 4; 101 IV 129 E. 3a;