Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (statt vieler: BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 59 f. zu Art. 12 StGB).