Als innere Tatsche entzieht er sich der direkten Wahrnehmung durch Dritte. Für den Nachweis des Vorsatzes muss sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung.