307 StGB), d.h. der Täter muss sich der Falschheit seines Gutachtens bewusst gewesen sein (vgl. BGE 87 I 81 E. 3). Eventualvorsatz liegt vor, wenn «der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein» (statt vieler: BGE 130 IV 58 E. 8.2 mit Hinweisen). Die eigentliche Crux des Vorsatzes besteht in der Beweisproblematik, die sich mit ihm verbindet. Als innere Tatsche entzieht er sich der direkten Wahrnehmung durch Dritte.