Werden nicht vorhandene Tatsachen festgestellt, ist das Gutachten genauso falsch, wie wenn aus richtigen Befunden wissenschaftlich ungenaue Schlussfolgerungen gezogen werden. Schlussfolgerungen sind so lange nicht falsch, als sie, gemessen am anerkannten Erfahrungswissen der Forschungsdisziplin, vertretbar sind. Basiert das Gutachten nicht auf den Standardansätzen, ist es unvollständig – und deshalb falsch –, wenn der Gutachter seinen Aussenseiteransatz nicht offen gelegt hat. Sind klare Schlüsse nicht möglich, ist dies kenntlich zu machen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 23 zu