5.2 Wegen falschem Gutachten macht sich nach Art. 307 Abs. 1 StGB strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger ein falsches Gutachten abgibt. Sachverständige haben in allen Bereichen, die für die Erstellung des Sachverhalts und zur Ziehung schlüssiger Folgerungen von Bedeutung sein können, vollständige Befunde abzugeben. Werden nicht vorhandene Tatsachen festgestellt, ist das Gutachten genauso falsch, wie wenn aus richtigen Befunden wissenschaftlich ungenaue Schlussfolgerungen gezogen werden.