Der zweite Grund scheine die mangelnde Erfahrung der Beschuldigten bei der Erstellung von Gutachten zur Testierfähigkeit zu sein. Die definitive Beurteilung des subjektiven Tatbestands setze voraus, dass die Richtigkeit oder Falschheit des Gerichtsgutachtens objektiv geklärt sei, was nur mit entsprechendem medizinischem Fachwissen möglich sei. Je fehlerhafter ein Gutachten sei, desto wahrscheinlicher sei auch ein vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Handeln. Das Gutachten der Beschuldigten sei mit vielen Fehlern gespickt (Verstoss gegen ICD-10-Richtlinien, Diagnose Demenz;