Die Frage des Vorsatzes könne nicht von Prof. Dres. med. F.________ und G.________ oder Herrn H.________ beantwortet werden. Ob Wissen und Wollen gegeben sei, sei von den rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden. Betreffend den subjektiven Tatbestand werde auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung verwiesen. 4.5 In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf diverse Arztberichte und Unterlagen aus, es lägen nachweisbar mindestens 17 Beweise vor, welche im Widerspruch zur von den Beschuldigten behaupteten mittelschweren Demenz stünden.