Auch die Auslegung der schriftlichen CCT-Befunde durch Prof. Dr. med. F.________ sei empörend, denn jeder, der sich schon mit solchen Befunden auseinandergesetzt habe, wisse, dass man nie schriftliche Befunde miteinander vergleichen dürfe, sondern nur die entsprechenden Bilder. Die Überzeugungskraft des von ihnen erstellten Gerichtsgutachtens werde durch die diversen Parteigutachten nicht erschüttert. Das Gerichtsgutachten entspreche den fachlichen Anforderungen und sei in korrekter Form ergangen. Die Staatsanwaltschaft hätte den objektiven Tatbestand klar verneinen müssen. Die Frage des Vorsatzes könne nicht von Prof. Dres.