Man wisse, dass die Alzheimer-Demenz zwischen 8-10 Jahre verlaufe. Dass der Verlauf variiere und dass es auch längere und kürzere Verläufe gebe, berücksichtige Prof. Dr. med. F.________ nicht. Das Parteigutachten konzentriere sich sehr stark auf die Alzheimer-Demenz. Die Beschuldigte 2 habe aber gesagt, dass bei J.________ eine gemischte Demenz vorgelegen habe und zwar aus Elementen von zerebrovaskulärer Demenz, Alzheimerdemenz und Alkoholfolge. Auch die Auslegung der schriftlichen CCT-Befunde durch Prof. Dr. med. F.______