9 4.4 Die Beschuldigten bringen vor, sie hätten in ihren Anmerkungen vom 29. Oktober 2015 ausführlich zum Privatgutachten von Prof. Dr. med. F.________ Stellung bezogen und dessen schwere Mängel aufgezeigt. Prof. Dr. med. F.________ stülpe sehr viel wissenschaftliche Literatur und Befunde wissenschaftlicher Untersuchungen auf diesen klinischen Einzelfall, was in der Form für ein unparteiisches Gutachten nicht zulässig sei