Die Beschuldigten wären durch die Erstellung eines bewusst falschen Gutachtens das Risiko eines enormen Reputationsschadens eingegangen. Ein solches Risiko gehe erfahrungsgemäss nur ein, wer daraus einen Vorteil für sich oder eine nahestehende Person zu erlangen glaube. Den Beschuldigten könne kein Motiv für die vorgeworfene Tat nachgewiesen werde. Unter diesen Umständen wäre es realitätsfremd, ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten anzunehmen.