Anders als die Beschwerdeführerin meine, könne – selbst wenn objektiv von einem falschen Gutachten ausgegangen werden müsste – der Nachweis des subjektiven Tatbestandes bei den Beschuldigten nicht erbracht werden. Anders zu entscheiden hiesse, jedem Verfasser eines Gutachtens, das sich nachträglich als fehlerhaft herausstelle, zu unterstellen, er habe dieses vorsätzlich falsch verfasst. Die Beschuldigten wären durch die Erstellung eines bewusst falschen Gutachtens das Risiko eines enormen Reputationsschadens eingegangen.