Dieser Nachweis sei jedoch nie erbracht worden und stelle eine blosse Parteibehauptung dar. Ungeachtet der objektiven Richtigkeit des Gutachtens seien die Beschuldigten nach wie vor von der Richtigkeit ihres Gutachtens überzeugt, was sie in ihren Einvernahmen glaubhaft zum Ausdruck gebracht hätten. Anders als die Beschwerdeführerin meine, könne – selbst wenn objektiv von einem falschen Gutachten ausgegangen werden müsste – der Nachweis des subjektiven Tatbestandes bei den Beschuldigten nicht erbracht werden.