Insofern würde auch das von der Beschwerdeführerin beantragte Obergutachten keine andere Beurteilung der Sachlage bringen. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschuldigten im Strafverfahren nicht einsichtig seien, was nichts anderes heissen könne, als dass sie zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hätten, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin stelle ihrer Begründung die Behauptung zugrunde, dass es sich beim Gutachten nachweislich um ein Falschgutachten handle. Dieser Nachweis sei jedoch nie erbracht worden und stelle eine blosse Parteibehauptung dar.