Die Einstellung des Verfahrens sei zu Recht erfolgt. Ergänzend hält sie fest, weder die Beantwortung der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aufgeführten zahlreichen Fragen, noch die Befragung der beantragten Zeugen, würden etwas daran ändern, dass den Beschuldigten kein vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden könne. Zur Beantwortung des (Eventual-)Vorsatzes sei kein medizinisches, wohl aber juristisches Fachwissen erforderlich, welches bei der Staatsanwaltschaft in hohem Masse vorhanden sei. Insofern würde auch das von der Beschwerdeführerin beantragte Obergutachten keine andere Beurteilung der Sachlage bringen.