Es sei nicht haltbar, aus der offensichtlichen Falschbehauptung, dass das Gerichtsgutachten kein Falschgutachten sei, auf das Fehlen des Vorsatzes zu schliessen. Diesfalls müsste die Staatsanwaltschaft bei allen Straftaten, welche vom Täter bestritten würden, es als erwiesen betrachten, dass die Straftat nicht vorsätzlich begangen worden sei. 4.3 In ihrer Stellungnahme verweist die Generalstaatsanwaltschaft vorab auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen. Die Einstellung des Verfahrens sei zu Recht erfolgt.