Niemand halte an seinen Aussagen fest, wenn diese als falsch nachgewiesen seien, es sei denn, er mache es in vollem Bewusstsein und zwar von Anfang an. Das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach der Umstand, dass die Beschuldigten vehement bestritten hätten, ein falsches Gutachten erstellt zu haben, Beweis dafür sei, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt hätten, sei unzulässig. Es sei nicht haltbar, aus der offensichtlichen Falschbehauptung, dass das Gerichtsgutachten kein Falschgutachten sei, auf das Fehlen des Vorsatzes zu schliessen.