Dass die Beschuldigten trotz dem Widerruf von Dr. med. U.________ noch immer an ihrer Falschdiagnose festhalten würden, obwohl die für diese Behauptung erforderlichen Beweise fehlen würden und nach dem Spitalaustritt im Juni 1999 nur Gegenbeweise zur Demenzbehauptung vorhanden seien, zeige, wie vorsätzlich sie handeln würden. Niemand halte an seinen Aussagen fest, wenn diese als falsch nachgewiesen seien, es sei denn, er mache es in vollem Bewusstsein und zwar von Anfang an.