8 se vorliege. Denkbar sei insbesondere auch, dass J.________ im Juni 1999 an einem reversiblen Delir gelitten habe. Dass die Beschuldigten trotz dem Widerruf von Dr. med. U.________ noch immer an ihrer Falschdiagnose festhalten würden, obwohl die für diese Behauptung erforderlichen Beweise fehlen würden und nach dem Spitalaustritt im Juni 1999 nur Gegenbeweise zur Demenzbehauptung vorhanden seien, zeige, wie vorsätzlich sie handeln würden.