Zumindest hätten die Beschuldigten mit ihrer fehlerhaften Vorgehensweise ein falsches Gutachten in Kauf genommen. Es liege ein Verstoss gegen den Grundsatz in dubio pro duriore vor. Es bestünden genügend Beweise, um eine Anklage zu erheben. Die Falschheit des Gerichtsgutachtens werde auch durch die Zeugenaussagen bestätigt. Die Negierung dieser objektiven Tatsachen durch die Beschuldigten könne nur bewusst geschehen sein. Die Beschuldigten hätten gegen die trivialsten medizinischen Regeln der Demenzdiagnostik verstossen und das vorhandene Beweismaterial verzerrt ausgewertet resp. missachtet. Die Demenz- Behauptung beruhe primär auf dem von Dr. med.