Die im Gerichtsgutachten behauptete mittelschwere Demenz ohne jegliche Zweifel sei eine Falschbehauptung ohne objektive Beweisgrundlage (vgl. Gutachten Dr. med. S.________; Gutachten Prof. Dr. med. F.________; Urteil Strafverfahren SE 11 35 gegen Dr. med. L.________; Gutachten Prof. Dr. med. G.________; Dokument Beweis für die Korrektheit der Diagnose Delir bzw. reversibles psychoorganisches Syndrom). Bei diesem Tatverdacht anzunehmen, die Beschuldigten hätten diese Fehler nicht absichtlich gemacht, sei unglaubwürdig. Zumindest hätten die Beschuldigten mit ihrer fehlerhaften Vorgehensweise ein falsches Gutachten in Kauf genommen.