untersucht, wie viele post-mortem-Gutachten zur Testierfähigkeit die Beschuldigten vor dem 5. Dezember 2008 erstellt hätten und ob die Beschuldigten ihre Sorgfaltspflichten bei der Erstellung des Gerichtsgutachtens eingehalten hätten. Es sei nicht untersucht worden, welche Fehler sich die Beschuldigten aus wissenschaftlicher und methodischer Sicht vorwerfen lassen müssten und welches die Gründe hierfür seien. Ohne Untersuchungshandlungen zu schliessen, es lasse sich kein Vorsatz nachweisen, deute auf eine Voreingenommenheit des Staatsanwalts hin. Prof.